FAQ

Häufig gestellte Fragen:

 

Welche grundlegenden Regeln sind zu beachten?

Freiheit von Drogen, Alkohol, Glücksspiel und jeglicher Art von Gewalt während des Aufenthaltes in unserer Einrichtung ist ebenso ein Muss wie die aktive Mitarbeit der erstellten Zielen.

Ist die Einrichtung nach §§ 35/36 BtMG anerkannt?

Ja, die Anerkennung nach §§ 35/36 BtMG wurde durch das zuständige hessische Ministerium erteilt.

Was passiert bei einem Rückfall?

Rückfälligkeit kann die sofortige Entlassung aus der Wohngemeinschaft bedeuten. Die Reaktion auf einen Rückfall bleibt allerdings immer eine Einzelfallentscheidung und wird in der Wohngemeinschaft besprochen.  Mit Rückfallanalyse, -management und vielfältigen Möglichkeiten zur Rückfallbearbeitung werden rückfällige KlientInnen dabei vom Team unterstützt.

Wie ist mein Zimmer eingerichtet, was kann ich mitbringen?

Die Zimmer sind nicht möbliert. Möbel müssen selbst organisiert werden. Die Küche ist ausgestattet und gehört zu den Gemeinschaftsräumen. 

Muss ich meine Abwesenheit abmelden?

Es gibt außer den vereinbarten Terminen und den festen Gruppenzeiten keine festen Anwesenheitszeiten im Haus. Ist eine Abwesenheitszeit von mehr als zwei Tagen geplant, so müssen Sie sich bei uns an- und abmelden.

Wann und unter welchen Voraussetzungen können KlientInnen Besuch empfangen?

In den ersten 14 Tagen in der Einrichtung gilt ein Besuchsverbot und Anwesenheitspflicht. Anschließend kann Besuch jederzeit empfangen werden. Allerdings gelten für die BesucherInnen genauso wie für die BewohnerInnen die Regeln der Abstinenz und der Gewaltfreiheit.
Für die Einhaltung der Regeln sind die BewohnerInnen verantwortlich. Besuch über mehrere Tage muss mit dem/der BezugsbetreuerIn abgesprochen werden.

Wie sind meine persönlichen Daten geschützt?

Die MitarbeiterInnen des Betreuten Wohnen im Wetteraukreis unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis werden keine persönlichen Daten weiter gegeben.

Wie wird die Betreute Wohngemeinschaft finanziert?

Für die Betreuungskosten ist der Landeswohlfahrtsverband der Kostenträger. Die Nutzungsentschädigung für das Betreute Wohnen übernimmt i. d. R. der örtliche Sozialhilfeträger. InteressentInnen mit Einkommen und/oder Vermögen tragen anteilig die Kosten.

Stand: 2/2024

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